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Abschreibung
Die Abschreibung ist ein zentrales Instrument der österreichischen Buchhaltung. Sie beschreibt den planmäßigen Werteverzehr von abnutzbaren Wirtschaftsgütern im Anlagevermögen. Wenn Sie in Österreich Maschinen, Fahrzeuge, Computer oder Immobilien erwerben, müssen Sie sich mit dem Thema Abschreibung (AfA) auseinandersetzen – sowohl steuerlich als auch buchhalterisch.
In diesem Glossar erfahren Sie:
Die Abschreibung – offiziell Absetzung für Abnutzung (AfA) – ist die buchhalterische Verteilung der Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts über dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. In Österreich ist sie gesetzlich im § 7 EStG geregelt.
Nicht abgeschrieben werden laufende Betriebsausgaben oder Umlaufvermögen (z. B. Wareneinkauf).
In Österreich ist die lineare Abschreibungsmethode die gesetzlich vorgeschriebene Standardmethode. Die degressive Abschreibung war früher zeitlich befristet zulässig, ist aktuell aber nicht mehr anwendbar.
Sie erwerben einen Laptop um 1.800 € netto, der betriebsgewöhnlich über 3 Jahre genutzt wird:
In Österreich dürfen Anlagegüter mit einem Wert bis 800 € netto (Stand: 2025) sofort abgeschrieben werden. Diese werden als GWG (geringwertige Wirtschaftsgüter) behandelt.
Beispiele für GWG:
Diese Sofortabschreibung erleichtert die Buchhaltung und reduziert im Anschaffungsjahr direkt die Steuerlast.
Das BMF veröffentlicht für Österreich regelmäßig aktualisierte Tabellen mit Richtwerten zur Nutzungsdauer:
| Wirtschaftsgut | Nutzungsdauer (Jahre) |
|---|---|
| Laptop / PC | 3 |
| Pkw | 8 |
| Bürogebäude | 40 |
| Möblierung | 10 |
| Maschinen | 10 |
Hinweis: Bei einem unterjährigen Kauf (z. B. im Juli) dürfen Sie im ersten Jahr nur die hälftige Jahres‑AfA ansetzen.
Die Verbuchung erfolgt in der doppelten Buchführung. Dabei gilt:
Soll: Abschreibungen (z. B. Konto 7030 – Abschreibung auf Sachanlagen)
Haben: Anlagekonto (z. B. Konto 0xxx – Anlagenkonto)
Beispiel Buchungssatz:
Abschreibung eines PCs im 1. Jahr:
Soll 7030 / Haben 0400 (Anlagenkonto) – 600 €
Wenn ein Anlagegut unerwartet stark an Wert verliert – z. B. durch technischen Defekt, Unfall oder Diebstahl – ist eine außerplanmäßige Abschreibung zulässig, auch als Teilwertabschreibung bezeichnet.
Beispiel: Ein Firmenfahrzeug wird bei einem Unfall beschädigt; eine Reparatur ist unwirtschaftlich. In diesem Fall wird buchhalterisch auf den aktuellen Marktwert abgeschrieben.
Gebäude, z. B. Bürogebäude oder Betriebsstätten, unterliegen speziellen Abschreibungsvorschriften:
Tipp: Lassen Sie sich bei komplexen Fällen von einer erfahrenen Buchhaltungskanzlei wie Erfolg und Mehr unterstützen.
Die Abschreibung ist ein unverzichtbares Werkzeug der österreichischen Buchhaltung. Sie dient nicht nur der steuerlichen Entlastung, sondern sorgt auch für eine realistische Darstellung Ihrer Vermögenswerte. Egal, ob Sie Einzelunternehmer:in, Selbstständige:r oder Geschäftsführer:in einer GmbH sind – mit dem richtigen Wissen und professioneller Unterstützung von Erfolg und Mehr nutzen Sie das volle Potenzial Ihrer Abschreibungen.