Bevor wir zu dem eigentlichen Thema übergehen, werden wir kurz einige Begriffe aus der DSGVO definieren:
Was sind personenbezogene Daten? Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare oder identifizierte (lebende) natürliche Person beziehen. Beispiele dafür sind: Name, Telefonnummer, Anschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, IP-Adresse oder eine Ausweisnummer. Für Sie bedeutet das, dass Sie sich im Anwendungsbereich der DSGVO befinden. Dabei ist es irrelevant, welche Kategorie von Daten Sie in Ihrem Unternehmen verarbeiten. Betroffen sind etwa Daten von Ihren Kunden, Lieferanten und Arbeitnehmern.
„Das stimmt aber nicht, ich verarbeite keine Daten, ich erfasse Sie bloß!“ Leider ist auch die Datenerfassung eine Datenverarbeitung. Grundsätzlich ist jeder im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten stehender Vorgang (Erhebung, Löschung, Organisation, Speicherung, Anpassung oder Veränderung) eine Datenverarbeitung.
„Ok, das mag alles so sein, mein Unternehmen hat den Sitz aber außerhalb der EU, weshalb ich definitiv nicht von der DSGVO betroffen bin!“ Naja, das stimmt so nicht ganz.
Wir haben bereits festgestellt, dass der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfasst.
Räumlich erfasst die DSGVO zunächst die gesamte Union. Es ist aber zu beachten, dass der räumliche Anwendungsbereich nicht bloß auf diese eingeschränkt ist. Auch Unternehmen, die keinen Sitz in der EU haben, ihre Produkte und Leistungen aber an Kunden in der EU anbieten (das Angebot muss dabei „offensichtlich beabsichtigt“ sein), sind ebenfalls von der DSGVO umfasst. In den Anwendungsbereich der DSGVO fallen auch Unternehmen aus Drittländern, wenn Sie eine Zweigstelle/Abteilung/Filiale in der EU haben, auch wenn keine Rechtspersönlichkeit vorliegt und wenn keine Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden (z. B. Datenverarbeitung in internen Abteilungen).
Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist die Staatsangehörigkeit nicht ausschlaggebend, wichtig ist nur der Aufenthaltsort der Personen. Ein Spezialfall für die Anwendbarkeit der DSGVO im Ausland ist gegeben, wenn eine Niederlassung aufgrund von völkerrechtlichen Bestimmungen dem Unionsrecht bzw. dem innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaates unterliegt (z. B.: diplomatische Vertretungen).